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Personengesellschaften und deren Gesellschafter - Schwesterpersonengesellschaften: Übertragung zu Buchwerten möglich?
27.07.2010

Können Wirtschaftsgüter zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral (also zu Buchwerten) übertragen werden? Die Meinung des Bundesfinanzhofs ist hierzu alles andere als einheitlich:  

  •  Urteil des 1. Senats des Bundesfinanzhofs vom 25.11.2009: Werden Wirtschaftsgüter aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft unentgeltlich in das Gesamthandsvermögen einer beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaft übertragen, sind die stillen Reserven zu versteuern. Eine Übertragung zu Buchwerten ist folglich ausgeschlossen. Begründung: Es gibt keine ausdrückliche Regelung, wonach dieser Vorgang steuerneutral ist.

     
  • Beschluss des 4. Senats des Bundesfinanzhofs vom 15.4.2010: Nach Ansicht des 4. Senats spricht vieles dafür, dass die Übertragung zwischen beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften steuerneutral, also zu Buchwerten, möglich ist. Begründung: Nach einer Vorschrift im Einkommensteuergesetz kann ein Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anders Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen zu Buchwerten überführt werden. Diese Vorschrift sei bei beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften analog anzuwenden.

     
Hinweis: Weicht ein Senat von einer Entscheidung eines anderen Senats ab, setzt dies grundsätzlich voraus, dass bei dem Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, angefragt wird, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält. Hält der Senat an seiner Rechtsauffassung fest, muss der Große Senat des Bundesfinanzhofs entscheiden. Dies gilt jedoch nicht, wenn - wie vorliegend der Fall - die abweichende Rechtsauffassung in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (AdV-Verfahren) ergeht. Sollte sich der 4. Senat jedoch auch in der Hauptsache mit dem Streitfall befassen, wird letztlich wohl der Große Senat entscheiden müssen (BFH-Beschluss vom 15.4.2010, Az. IV B 105/09; BFH-Urteil vom 25.11.2009, Az. I R 72/08).



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